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Ratgeber · Wärmepumpe

Wärmepumpenstrom-Tarif 2026: §14a EnWG und Netzentgelt-Ersparnis

§14a EnWG senkt seit 2024 die Netzentgelte für Wärmepumpen. Modul 1, 2 oder 3, Zählerfrage und Ersparnis in Euro — mit Formel und Anbietervergleich.

Von wärmepumpen-preise.de Redaktion · Unabhängige Wärmepumpen-Beratung7 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die wichtigsten Fakten zum Wärmepumpenstrom-Tarif 2026 im Überblick:
  • §14a EnWG verpflichtet Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2024 zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen.
  • Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgelt-Entlastung ohne separaten Zähler.
  • Modul 2 senkt den Netzentgelt-Arbeitspreis, benötigt dafür aber einen eigenen Zähler.
  • Geräte unter 4,2 Kilowatt Anschlussleistung fallen grundsätzlich nicht unter die §14a-Regelung.
  • Der Netzbetreiber darf die Wärmepumpe bei Netzengpässen drosseln, aber nicht vollständig abschalten.
Stand: 15.07.2026

Was ist ein Wärmepumpenstrom-Tarif?

Ein Wärmepumpenstrom-Tarif ist ein separater Stromtarif speziell für den Betrieb einer Wärmepumpe, der sich vom normalen Haushaltsstrom-Tarif meist durch einen günstigeren Arbeitspreis unterscheidet. Diese Sondertarife knüpfen häufig an die Netzentgelt-Reduzierung nach § 14a EnWG an, die Netzbetreiber Wärmepumpen-Haushalten als Gegenleistung für die Steuerbarkeit ihrer Anlage gewähren. Ein Wärmepumpenstrom-Tarif kann mit einem separaten Zähler abgerechnet werden oder rechnerisch über eine Kaskadenschaltung ermittelt werden. Die Wahl des passenden Tarifs hängt vom Jahresverbrauch der Wärmepumpe, der Verfügbarkeit eines Zweitzählers und der gewählten Netzentgelt-Option ab. Wer den eigenen Stromverbrauch der Wärmepumpe bereits kennt, kann die folgenden Module direkt gegeneinander abwägen.

Was regelt § 14a EnWG?

§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt seit der Reform zum 1. Januar 2024 die Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in das Stromnetz. Die Bundesnetzagentur legte die Details in zwei Festlegungen vom 27. November 2023 fest: Beschlusskammer 6 (BK6-22-300) regelt die technische Steuerung, Beschlusskammer 8 (BK8-22/010-A) die drei Netzentgelt-Module. Netzbetreiber dürfen den Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung seither nicht mehr unter Verweis auf mögliche Netzengpässe verweigern. Die Bundesnetzagentur stellt dazu klar: Ein Netzbetreiber darf den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf mögliche Engpässe verweigern.

Welche Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Als steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) gelten Geräte, die vom Netzbetreiber im Bedarfsfall gedrosselt werden können, darunter Wärmepumpen, Wallboxen für Elektroautos und stationäre Stromspeicher. Die Bundesnetzagentur legt für den Anwendungsbereich von §14a EnWG eine Netzanschlussleistung von 4,2 Kilowatt als Schwelle fest. Geräte unterhalb dieser Schwelle fallen grundsätzlich nicht unter die Regelung. Zu den typischen SteuVE zählen:
  • Wärmepumpen jeglicher Leistungsklasse ab 4,2 kW Anschlussleistung
  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • Stationäre Stromspeicher mit steuerbarer Netzanschlussleistung
  • Klimaanlagen mit entsprechender Anschlussleistung
Die Bundesnetzagentur formuliert die Ausnahme so: Grundsätzlich fallen steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von weniger als 4,2 kW nicht in den Anwendungsbereich der § 14a-Festlegung.

Modul 1, 2 oder 3: Welches Netzentgelt-Modul lohnt sich?

Die Bundesnetzagentur unterscheidet drei Module zur Netzentgelt-Reduzierung, die sich in Mechanik, Zählerbedarf und Zielgruppe deutlich unterscheiden. Modul 1 gewährt eine pauschale Entlastung ohne zusätzlichen Zähler, Modul 2 senkt den Arbeitspreis prozentual bei Pflicht zu einem separaten Zähler, und Modul 3 kombiniert eine Pauschale mit zeitvariablen Netzentgelten auf Smart-Meter-Basis. Welches Modul sich lohnt, hängt vom individuellen Jahresverbrauch der Wärmepumpe und der Bereitschaft zur technischen Optimierung ab.

Merkmal

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Mechanik

Pauschale Entlastung

Reduzierter Arbeitspreis

Zeitvariable Netzentgelte

Zähler nötig

Nein

Ja (separater Zähler)

Ja (Smart Meter)

Zielgruppe

Geringverbraucher, Neubau

Vielverbraucher

Technik-affine Nutzer mit Pufferspeicher

Voraussetzung

Anmeldung beim Netzbetreiber

Zweitarifzähler installiert

Intelligentes Messsystem (iMSys)

Wie hoch ist die Ersparnis durch einen Wärmepumpentarif?

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Die Ersparnis durch Modul 1 oder Modul 2 hängt vom individuellen Netzentgelt-Arbeitspreis, dem Jahresverbrauch der Wärmepumpe und den anfallenden Zählerkosten ab. Mehrere unabhängige Marktbeobachtungen, die sich auf die Bundesnetzagentur-Festlegungen stützen, ordnen die pauschale Modul-1-Entlastung in eine Bandbreite von etwa 110 bis 190 Euro pro Jahr ein. Ob sich der zusätzliche Aufwand für einen zweiten Zähler unter Modul 2 lohnt, lässt sich mit einer einfachen Vergleichsrechnung ermitteln.
Ersparnis Modul 2 = (Netzentgelt-Arbeitspreis vor Rabatt − Arbeitspreis nach Rabatt) × Jahresverbrauch (kWh) − Zählerkosten
Ein Beispiel: Bei einem Jahresverbrauch von 4.000 kWh und einem angenommenen Netzentgelt-Arbeitspreis von 6,5 Cent pro kWh vor Rabatt ergibt sich bei einer Reduktion um einen mittleren zweistelligen Prozentsatz eine Ersparnis beim Arbeitspreis. Diese kann je nach Zählerkosten — üblicherweise 90 bis 120 Euro pro Jahr für Zählermiete und Messstellenbetrieb — den pauschalen Vorteil von Modul 1 übertreffen oder unterschreiten. Wer die eigene Jahresarbeitszahl kennt, kann den Jahresverbrauch für diese Rechnung realistisch abschätzen.

Braucht man einen zweiten Zähler für den Wärmepumpentarif?

Ein zweiter Zähler ist nur für Modul 2 und Modul 3 zwingend erforderlich, für Modul 1 dagegen nicht notwendig. Mehrere unabhängige Marktanalysen, die sich auf die Bundesnetzagentur-Regeln stützen, verorten die Wirtschaftlichkeitsschwelle für einen separaten Zähler bei einem Wärmepumpen-Jahresverbrauch von etwa 3.000 Kilowattstunden. Unterhalb dieser Schwelle übersteigen Zählermiete und Messstellenbetrieb häufig den zusätzlichen Vorteil aus der prozentualen Arbeitspreis-Reduktion. Wer ohnehin schon einen Zweirichtungszähler für eine Photovoltaikanlage besitzt, sollte die Nachrüstkosten für einen zusätzlichen Wärmepumpen-Zähler gesondert kalkulieren, da sich die Ausgangslage dadurch verändert.

Wann und wie darf der Netzbetreiber die Wärmepumpe drosseln?

Der Netzbetreiber darf eine Wärmepumpe bei einer kritischen Netzsituation temporär auf eine reduzierte Leistung drosseln, ein vollständiges Abschalten ist seit der §14a-Reform nicht mehr zulässig. Die Bundesnetzagentur bezeichnet diese Maßnahme als netzorientierte oder präventive Steuerungshandlung. Seit dem 1. März 2025 müssen Netzbetreiber solche Steuerungshandlungen über die Plattform VNBdigital veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur formuliert die Veröffentlichungspflicht so: Netzbetreiber haben erstmalig ab dem 01.03.2025 Informationen über netzorientierte und präventive Steuerungshandlungen im Sinne von §14a EnWG zu veröffentlichen. Auch im gedrosselten Zustand bleibt ein Basisbezug erhalten, der einen Notbetrieb der Wärmepumpe ermöglicht, sodass die Warmwasserversorgung und die Mindest-Raumtemperatur grundsätzlich gesichert bleiben.

Welche Übergangsregelung gilt für Bestandsanlagen?

Für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, gilt nach Angaben der Bundesnetzagentur ein objektbezogener Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz bezieht sich auf die konkrete installierte Anlage und nicht auf den Haushalt oder das Gebäude allgemein. Wird die Bestandsanlage außer Betrieb genommen — etwa wegen eines Defekts oder eines Austauschs — entfällt der Bestandsschutz. Die Bundesnetzagentur beschreibt dies wie folgt: Der Bestandsschutz ist demnach objektbezogen; wird die Bestandsanlage aufgrund eines Defekts außer Betrieb genommen, greift kein Bestandsschutz mehr. Eine neu installierte Wärmepumpe unterliegt damit automatisch den aktuellen §14a-Regelungen, unabhängig davon, ob die vorherige Anlage noch Bestandsschutz genoss.

Welche Anbieter bieten 2026 Wärmepumpentarife an?

Mehrere große Energieversorger bieten dedizierte Wärmepumpenstrom-Tarife an, die sich in Tarifstruktur, Vertragskonditionen und Zusatzleistungen unterscheiden. Ein Vergleich der wichtigsten Anbieter hilft bei der Einordnung des eigenen Bedarfs:

Anbieter

Tarifmodell

Besonderheit

Vattenfall

HT/NT-Tarif, bundesweit

100 % Ökostrom, TÜV-zertifiziert

E.ON

HT/NT-Tarif (Zweitarif)

Bündelungsrabatte bei Multi-Produkt-Kunden

Octopus Energy

HT/NT-Tarif mit Smart-Meter-Fokus

Vorbereitung auf zeitvariable Tarife

EWE

Eintarif, Fokus Norddeutschland

Regionale Verwurzelung, telefonischer Support

Die konkreten Arbeitspreise unterscheiden sich je nach Anbieter, Region und Vertragslaufzeit erheblich und sollten vor Vertragsabschluss individuell über ein Vergleichsportal geprüft werden, da sich Konditionen unterjährig ändern können.

Wie kombiniert man Wärmepumpentarif mit Photovoltaik?

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Wie sieht die Rechnung für Ihr Haus aus?

Beantworten Sie ein paar Fragen zu Ihrem Haus — wir ordnen Kosten und Förderung für Ihre Situation ein.

Ein Wärmepumpentarif lässt sich mit einer Photovoltaikanlage kombinieren, wenn die Messtechnik eine sogenannte Kaskadenschaltung statt einer reinen Parallel-Messung verwendet. Bei der Kaskadenschaltung erfasst ein Zweirichtungszähler den gesamten Netzbezug und die Einspeisung, während ein zweiter Zähler nur den reinen Haushaltsverbrauch misst; der Wärmepumpen-Verbrauch ergibt sich rechnerisch aus der Differenz beider Zählerstände. Dadurch kann Solarstrom-Überschuss automatisch in die Wärmepumpe fließen, bevor der restliche Bedarf zum günstigeren Wärmepumpentarif aus dem Netz gedeckt wird. Bei einer reinen Parallel-Messung mit zwei physisch getrennten Stromkreisen ist diese Eigenverbrauchsoptimierung dagegen technisch nicht möglich, da die Wärmepumpe dann ausschließlich über ihren eigenen Netzanschluss versorgt wird. Mehr zur praktischen Kombination beider Systeme steht im Beitrag zur Wärmepumpe mit Photovoltaik.
Wärmepumpen-Verbrauch = Zählerstand Zweirichtungszähler − Zählerstand Haushaltszähler
Wer sowohl eine Photovoltaikanlage als auch eine Wärmepumpe betreibt, sollte die Verkabelung vor der endgültigen Zählersetzung mit dem Netzbetreiber und einem Elektriker abstimmen, damit die Kaskadenschaltung von Anfang an korrekt umgesetzt wird.

Wie meldet man eine Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung an?

Die Anmeldung einer Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung erfolgt in der Regel durch den Installationsbetrieb im Zuge der Inbetriebnahme und läuft in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten ab:
  • Der Installateur meldet die Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung beim zuständigen Netzbetreiber an.
  • Der Netzbetreiber prüft die Netzanschlussleistung und ordnet die Anlage dem Anwendungsbereich von §14a EnWG zu.
  • Der Netzbetreiber legt gemeinsam mit dem Anschlussnehmer das gewünschte Netzentgelt-Modul fest.
  • Bei Modul 2 oder Modul 3 erfolgt zusätzlich die Bestellung und Installation des erforderlichen Zählers beziehungsweise des intelligenten Messsystems.
  • Der Netzbetreiber richtet die technische Steuerungsmöglichkeit über eine Steuerbox oder ein Energiemanagementsystem ein.
Eigentümer sollten den Ablauf der Anmeldung mit ihrem Installationsbetrieb frühzeitig klären, da die genaue Zuständigkeit und Dauer je nach Netzbetreiber variieren kann. Wer die Auswirkungen der Vorlauftemperatur auf die eigene Anlage kennt, kann die Anmeldung zusätzlich mit einer Effizienzprüfung verbinden.

Welche Fehler sollten Sie bei der Tarifwahl vermeiden?

Bei der Wahl des richtigen Wärmepumpentarifs und des passenden §14a-Moduls treten in der Praxis wiederkehrende Fehler auf, die sich mit etwas Sorgfalt vermeiden lassen:
  • Nur den Arbeitspreis vergleichen: Wer ausschließlich auf den günstigsten Arbeitspreis achtet, übersieht oft Grundpreis und Zählerkosten, die die Gesamtrechnung erheblich verändern.
  • Neukundenbonus überschätzen: Ein hoher Bonus im ersten Vertragsjahr kann einen höheren Folgepreis in den weiteren Jahren verschleiern.
  • Kündigungsfrist verpassen: Wird die Kündigungsfrist des bestehenden Vertrags nicht rechtzeitig notiert, verlängert sich der Vertrag automatisch zu ungünstigeren Konditionen.
  • Modul-Wahl ohne Verbrauchsdaten: Wer sich für Modul 2 entscheidet, ohne den eigenen Jahresverbrauch der Wärmepumpe zu kennen, riskiert unnötige Zählerkosten ohne ausreichende Gegenersparnis.
  • Zu kurze Vertragslaufzeiten: Monatlich kündbare Tarife sind flexibel, aber häufig dauerhaft teurer als Tarife mit zwölfmonatiger Preisgarantie.
Wer die eigene Förderlage noch nicht kennt, findet einen Überblick zur aktuellen KfW-Förderung für die Wärmepumpe.

FAQ

Häufige Fragen

Ab wann lohnt sich ein Wärmepumpentarif?

Ein separater Wärmepumpentarif mit Modul 2 lohnt sich nach mehreren unabhängigen Marktanalysen in der Regel ab einem Jahresverbrauch der Wärmepumpe von etwa **3.000 Kilowattstunden**. Unterhalb dieser Schwelle ist die pauschale Entlastung durch Modul 1 meist wirtschaftlicher, da hier keine zusätzlichen Zählerkosten anfallen.

Muss ich meine Wärmepumpe beim Netzbetreiber anmelden?

Ja, die Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinrichtung ist seit der §14a-EnWG-Reform vorgeschrieben und erfolgt in der Regel durch den Installationsbetrieb im Zuge der Inbetriebnahme. Der Netzbetreiber ordnet die Anlage anschließend dem passenden Netzentgelt-Modul zu.

Was passiert, wenn ich meine Wärmepumpe nicht als SteuVE anmelde?

Ohne Anmeldung entfällt der Anspruch auf die Netzentgelt-Reduzierung nach §14a EnWG, sodass der volle Netzentgelt-Arbeitspreis anfällt. Zudem kann der Netzbetreiber die technische Steuerbarkeit nicht koordiniert einrichten, was im Zweifel zu Unklarheiten bei einer künftigen Netzengpasssituation führt.

Kann der Netzbetreiber meine Wärmepumpe komplett abschalten?

Nein, ein vollständiges Abschalten ist seit der §14a-Reform nicht mehr erlaubt. Der Netzbetreiber darf die Leistung bei einer kritischen Netzsituation nur drosseln, wobei ein Basisbezug für den Betrieb der Wärmepumpe erhalten bleibt.

Gilt §14a EnWG auch für Bestandsanlagen vor 2024?

Für vor dem 1. Januar 2024 installierte Wärmepumpen gilt laut Bundesnetzagentur ein objektbezogener Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz endet jedoch, sobald die konkrete Bestandsanlage außer Betrieb genommen wird, etwa durch einen Defekt oder einen Austausch.

Was kostet der Einbau eines zweiten Zählers?

Die genauen Kosten für Zählermiete und Messstellenbetrieb eines zweiten Zählers variieren je nach Netzbetreiber und Vertragskonstellation. Vor der Entscheidung für Modul 2 oder eine Kaskadenschaltung mit Photovoltaik sollte die individuelle Kostenauskunft beim zuständigen Netzbetreiber eingeholt werden.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur legt Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen fest
  2. Bundesnetzagentur — Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Betroffene Anlagen)
  3. Bundesnetzagentur — §14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Beschlusskammer 6 & 8)
  4. Bundesnetzagentur — Mitteilung Nr. 4 — Empfehlung nach Tenorziffer 2d
  5. Bundesnetzagentur — Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Startseite)

Redaktion

wärmepumpen-preise.de Redaktion

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Die wärmepumpen-preise.de-Redaktion prüft jeden Ratgeber auf fachliche Richtigkeit — auf Basis der aktuellen BEG-Förderrichtlinien, technischer Normen und Erfahrungswerten aus realen Wärmepumpen-Projekten in Deutschland. Wir arbeiten herstellerunabhängig und verkaufen keine Anlagen.

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