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Ratgeber · Wärmepumpe

KfW-Förderung 458 für Wärmepumpen 2026: Bis zu 70% Zuschuss

Die KfW-Förderung 458 kombiniert Grundförderung und zwei Boni zu bis zu 70% (bei geringem Einkommen bis zu 80%) Zuschuss für Wärmepumpen in Bestandsgebäuden – mit neuen Regeln ab dem 21. Juli 2026.

Von wärmepumpen-preise.de Redaktion · Unabhängige Wärmepumpen-Beratung9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die KfW-Förderung 458 bezuschusst Wärmepumpen in Bestandsgebäuden mit einer Kombination aus Grundförderung und bis zu zwei Boni.
  • Die Grundförderung von 30% lässt sich mit maximal zwei Boni zu einer Gesamtförderung von bis zu 70% (für einkommensschwache Selbstnutzer bis zu 80%) kombinieren – das entspricht bis zu 19.600 € beziehungsweise 22.400 € für die erste Wohneinheit.
  • Zum 21.07.2026 ändern sich die Förderbedingungen; eine Übergangsphase beginnt am 09.07.2026.
  • Der Antrag läuft ausschließlich über das Portal „Meine KfW" und muss vor Vertragsschluss mit einer aufschiebenden Bedingung gestellt werden.
  • Seit 2024 ist die KfW statt der BAFA für die Heizungsförderung von Privatpersonen zuständig.
  • Eine Kombination mit dem Ergänzungskredit 358/359 und der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG ist möglich, jedoch nicht für dieselben Kostenanteile.
Letzte Aktualisierung: 14. Juli 2026

Was ist die KfW-Förderung 458 und wer ist zuständig?

Die KfW-Förderung 458 ist das zentrale Bundesförderprogramm für den Heizungstausch in bestehenden Wohngebäuden in Deutschland. Sie trägt den offiziellen Namen „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" und wird von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) vergeben. Die KfW handelt dabei im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), das die inhaltlichen Förderbedingungen festlegt. Das Programm ist Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die laut KfW "unter den Rahmenbedingungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes fortgesetzt" wird, um Energieverbrauch und CO2-Emissionen im Gebäudesektor zu senken. Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen zu Wärmepumpen und anderen Heizungen ist ausschließlich die KfW; die frühere Zuständigkeit der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) für diesen Programmteil endete 2024.

Wie hoch ist der maximale Zuschuss für eine Wärmepumpe 2026?

Der maximale KfW-Zuschuss für eine Wärmepumpe beträgt ab dem 21.07.2026 70% der förderfähigen Kosten, für einkommensschwache Selbstnutzer (zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, mit Familienzuschlag bis 40.000 €) bis zu 80%. Bei förderfähigen Kosten von maximal 28.000 € für die erste Wohneinheit ergibt das einen Zuschuss von bis zu 19.600 € beziehungsweise 22.400 €. Diese Förderquote setzt sich aus der Grundförderung und den addierbaren Boni zusammen. Die jeweilige Prozent-Obergrenze ist eine harte Obergrenze, auch wenn die einzelnen Bonus-Komponenten rechnerisch mehr ergeben würden.

Komponente

Fördersatz

Bedingung

Grundförderung

30%

Keine besonderen Voraussetzungen

Klimageschwindigkeitsbonus

16%

Austausch einer fossil betriebenen Heizung, nur Selbstnutzer

Einkommensbonus

10% bis 40%, gestaffelt nach Haushaltseinkommen

Einkommensabhängig, nur Selbstnutzer

Gesamtdeckelung

max. 70% (bis zu 80% für einkommensschwache Selbstnutzer)

Unabhängig von der Summe der Einzelboni

Der bisherige Effizienzbonus von 5% für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder mit Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle entfällt zum 21.07.2026. Anlagen, die diese technischen Voraussetzungen erfüllen, erhalten dadurch aktuell keinen zusätzlichen Bonus mehr; maßgeblich für die Gesamtförderung sind ab diesem Zeitpunkt nur noch Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus.

Aus welchen Bonus-Komponenten setzt sich die Förderung zusammen?

Die Förderung addiert bis zu zwei Boni zur Grundförderung: den Klimageschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus. Jeder Bonus hat eigene Voraussetzungen und eine eigene Berechtigtengruppe.
  • Grundförderung (30%): steht allen Antragsberechtigten unabhängig von Nutzung oder Heizungstyp zu.
  • Klimageschwindigkeitsbonus (16%): zusätzlicher Zuschuss für den Austausch einer funktionsfähigen fossilen Heizung (Öl, Gas, Kohle, Nachtspeicher); ausschließlich für Selbstnutzer.
  • Einkommensbonus (10% bis 40%): zusätzlicher, nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen gestaffelter Zuschuss (40% bis 30.000 €, 30% bis 40.000 €, 10% bis 50.000 €); mit minderjährigem Kind im Haushalt reduziert ein einmaliger Familienzuschlag von 10.000 € das maßgebliche Einkommen; ausschließlich für Selbstnutzer.
  • Effizienzbonus: entfällt zum 21.07.2026; Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (etwa R290) oder mit Erdwärme/Grundwasser/Abwasser als Wärmequelle erhalten dadurch aktuell keinen zusätzlichen Bonus mehr, auch nicht Vermieter.
Vermieter erhalten weder den Klimageschwindigkeitsbonus noch den Einkommensbonus, da beide Komponenten an die Selbstnutzung des Gebäudes gebunden sind. Mit dem Wegfall des Effizienzbonus zum 21.07.2026 steht ihnen seither ausschließlich die Grundförderung von 30% zur Verfügung.

Welche förderfähigen Kosten gelten pro Wohneinheit?

Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt; darüberhinausgehende Investitionskosten trägt der Eigentümer vollständig selbst. Zu den förderfähigen Kostenbestandteilen zählen das Wärmepumpen-Gerät, die Installation, die Deinstallation der Altanlage, der hydraulische Abgleich sowie die Erschließung der Wärmequelle.

Wohneinheit

Förderfähige Kosten

Gültigkeit

1. Wohneinheit im Gebäude

28.000 €

Ab 21.07.2026 (bis 20.07.2026 galten 30.000 €)

2. bis 6. Wohneinheit

15.000 € je Einheit

Ab 21.07.2026 (unverändert gegenüber den bisherigen Bedingungen)

ab 7. Wohneinheit

8.000 € je Einheit

Ab 21.07.2026 (unverändert gegenüber den bisherigen Bedingungen)

Die neuen Obergrenzen ab dem 21.07.2026 hat die KfW mittlerweile veröffentlicht: Für die erste Wohneinheit sinken die förderfähigen Kosten auf 28.000 € (zuvor 30.000 €); ab dem 01.02.2027 sinkt dieser Betrag turnusmäßig halbjährlich (01.02. und 01.08.) um jeweils 750 €. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten weiterhin 15.000 € je Einheit, für jede weitere Wohneinheit 8.000 €.

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Wer ist antragsberechtigt: Selbstnutzer, Vermieter oder WEG?

Antragsberechtigt für die Grundförderung sind grundsätzlich alle Eigentümergruppen von Bestandsgebäuden. Der Zugang zu den Zusatzboni unterscheidet sich jedoch deutlich nach Nutzungsart.
  • Selbstnutzer (Eigenheim als Hauptwohnsitz): berechtigt zu Grundförderung plus beiden verbleibenden Boni (Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus), sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Vermieter: berechtigt ausschließlich zur Grundförderung von 30%; kein Anspruch auf Klimageschwindigkeitsbonus oder Einkommensbonus. Der früher auch für Vermieter verfügbare Effizienzbonus ist zum 21.07.2026 entfallen.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): antragsberechtigt für Gemeinschaftseigentum, etwa bei einer zentralen Heizungsanlage für das gesamte Gebäude.
  • Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümern: jede Wohneinheit wird bei der Kostendeckelung einzeln betrachtet, die Bonus-Berechtigung richtet sich pro Einheit nach der jeweiligen Nutzungsart. Details zur Kostendeckelung im Mehrfamilienhaus unterscheiden sich von der Förderung für Einfamilienhäuser.

Welche technischen Mindestanforderungen muss die Wärmepumpe erfüllen?

Eine geförderte Wärmepumpe muss festgelegte Effizienz-, Schallschutz- und Listungsanforderungen erfüllen; werden diese nicht nachgewiesen, lehnt die KfW den Antrag automatisch ab. Die Anforderungen umfassen die Jahresarbeitszahl beziehungsweise den ETAs-Wert, die zulässige Schallemission der Außeneinheit und die Art des verwendeten Kältemittels.

Anforderung

Mindestwert

Nachweis

Effizienz (ETAs / vergleichbar zur Jahresarbeitszahl)

Programmspezifischer Mindestwert je Wärmepumpentyp

BAFA-Liste förderfähiger Wärmepumpen

Schallschutz Außeneinheit

Unterschreitung der EU-Ökodesign-Grenzwerte laut KfW-Vorgabe

Schallleistungspegel im Hersteller-Datenblatt

Listung

Modell muss auf der BAFA-Liste förderfähiger Anlagen stehen

Automatischer Abgleich im KfW-Prüftool bei Antragstellung

Die Jahresarbeitszahl beschreibt das Verhältnis von abgegebener Heizwärme zu eingesetzter elektrischer Energie über ein Jahr und ist ein zentraler Effizienzindikator für Wärmepumpen. Wärmepumpen mit R32-Kältemittel erfüllten die Anforderungen für den früheren Effizienzbonus nicht, da R32 kein natürliches Kältemittel ist; dieser Bonus ist jedoch zum 21.07.2026 unabhängig vom Kältemittel oder von der Wärmequelle (etwa Erdwärme) entfallen.

Wie läuft der KfW-Antragsprozess Schritt für Schritt ab?

Der Antragsprozess folgt einer festen Reihenfolge; ein Abweichen davon führt zur automatischen Ablehnung wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns. Der zentrale Grundsatz lautet: Der Förderantrag muss vor Vertragsschluss beziehungsweise vor Baubeginn gestellt werden.
  • Bestätigung zum Antrag (BzA): Ein zertifizierter Energieeffizienz-Experte oder ein registriertes Fachunternehmen erstellt die technische Bestätigung mit Angaben zu Wärmepumpentyp, Kältemittel und geplanten Kosten.
  • Vertrag mit aufschiebender Bedingung: Der Vertrag mit dem Installationsbetrieb wird erst nach der BzA geschlossen und tritt nur bei Förderzusage der KfW in Kraft.
  • Antragstellung im Portal „Meine KfW": Der Antrag wird online eingereicht, inklusive BzA-Nummer, persönlichen Daten und Vertrags-Upload.
  • Förderzusage: Nach positiver Prüfung erteilt die KfW ein Geschäftszeichen; erst jetzt darf mit der Maßnahme begonnen werden.
  • Durchführung: Der Fachbetrieb installiert die Wärmepumpe inklusive hydraulischem Abgleich.
  • Bestätigung nach Durchführung (BnD) und Verwendungsnachweis: Der Energieeffizienz-Experte oder das Fachunternehmen bestätigt die tatsächlich entstandenen Kosten und die ordnungsgemäße Umsetzung.
  • Auszahlung: Nach Prüfung des Verwendungsnachweises überweist die KfW den Zuschuss.

Was ändert sich zum 21. Juli 2026 bei der KfW-Förderung?

Zum 21. Juli 2026 passt die KfW die Förderbedingungen der Programme 422, 458, 459 und 522 an; eine Übergangsphase beginnt bereits am 9. Juli 2026. Anträge mit einer bis zum Ende der Übergangsphase gültigen Bestätigung zum Antrag können noch nach den bisherigen Bedingungen gestellt werden, während ab dem 9. Juli 2026 keine neuen Bestätigungen zum Antrag mehr nach altem Recht erstellt werden können.

Merkmal

Bis 20.07.2026

Ab 21.07.2026

Neue BzA-Erstellung nach alten Bedingungen

Möglich bis zum Beginn der Übergangsphase am 09.07.2026

Nicht mehr möglich

Anträge mit bestehender BzA

Einreichung nach alten Bedingungen bis 20.07.2026, 20:00 Uhr möglich

Neue Bedingungen laut veröffentlichter Richtlinie gelten verbindlich

Fördersätze/-obergrenzen

30% Grundförderung + 20% Klimageschwindigkeitsbonus + 30% Einkommensbonus + 5% Effizienzbonus, Deckel 70%, förderfähige Kosten 30.000 € (1. Wohneinheit)

30% Grundförderung + 16% Klimageschwindigkeitsbonus + 10–40% gestaffelter Einkommensbonus, Deckel 70% (bis 80% für einkommensschwache Selbstnutzer), förderfähige Kosten 28.000 € (1. Wohneinheit)

Betroffene Programme

422, 458, 459, 522 unverändert

422, 458, 459, 522 nach neuen Bedingungen

Die KfW hat die neuen Konditionen inzwischen veröffentlicht: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20% auf 16%, und der bislang pauschale Einkommensbonus von 30% wird durch einen gestaffelten Bonus von 10% bis 40% je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen ersetzt; ein einmaliger Familienzuschlag von 10.000 € reduziert bei minderjährigen Kindern im Haushalt das maßgebliche Einkommen. Wer eine gültige Bestätigung zum Antrag bereits vor der Übergangsphase erhalten hat, sollte den Antrag möglichst vor dem 20.07.2026, 20:00 Uhr, einreichen, um noch von den bisherigen Bedingungen zu profitieren.

Kann die KfW-Förderung mit anderen Programmen kombiniert werden?

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Die KfW-Förderung 458 lässt sich grundsätzlich mit weiteren Förderinstrumenten kombinieren, jedoch nicht für identische Kostenanteile mehrfach. Laut BAFA gilt dabei: "Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt." Konkret kann der Zuschuss 458 mit dem zinsverbilligten Ergänzungskredit 358/359 kombiniert werden, der die Restfinanzierung der Investition abdeckt. Auch eine Kombination mit der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG ist möglich, allerdings nur für Kostenanteile, die nicht bereits über den KfW-Zuschuss gefördert wurden. Der KfW-Kredit 261 für die Effizienzhaus-Sanierung betrifft einen anderen Förderzweck und wird typischerweise nicht parallel für dieselbe Wärmepumpen-Maßnahme genutzt. Details zur einkommensabhängigen Bonusberechnung finden sich im Beitrag zum Einkommensbonus.

Was kostet der KfW-Ergänzungskredit und wie wird er beantragt?

Der Ergänzungskredit 358 (für Selbstnutzer) beziehungsweise 359 (für Vermieter) finanziert die Restkosten der Maßnahme über die Hausbank und wird zusätzlich zum Zuschuss 458 beantragt. Der Zinssatz richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen und der gewählten Laufzeit.
Kreditkosten = Kreditsumme × Zinssatz p.a. × Laufzeit (Jahre)
Beispiel: Bei einer Kreditsumme von 50.000 € und einem angenommenen Zinssatz von 1% pro Jahr über 10 Jahre ergeben sich rechnerisch rund 5.000 € Zinskosten über die gesamte Laufzeit (ohne Berücksichtigung der Tilgungsverrechnung). Die tatsächliche Zinshöhe hängt von der individuellen Bonitätsprüfung durch die Hausbank sowie den zum Antragszeitpunkt gültigen KfW-Konditionen ab; verbindliche aktuelle Zinssätze sind ausschließlich der KfW-Konditionenübersicht zu entnehmen. Der Antrag läuft über die Hausbank (Sparkasse, Volksbank oder Privatbank), die die Bonität prüft; Voraussetzung ist ein bereits bewilligter Zuschuss 458 mit gültigem Geschäftszeichen.

Welche Fehler führen zum Verlust des Förderanspruchs?

Der häufigste Ablehnungsgrund ist der vorzeitige Maßnahmebeginn: Wird der Vertrag ohne aufschiebende Bedingung geschlossen oder die Installation vor der Förderzusage begonnen, entfällt der Förderanspruch automatisch.
  • Vertrag ohne aufschiebende Bedingung: Ein Liefer- oder Installationsvertrag ohne die Klausel, dass er nur bei KfW-Förderzusage wirksam wird, gilt als vorzeitiger Maßnahmebeginn.
  • Bestellung oder Anzahlung vor Zusage: Material- oder Gerätebestellungen sowie Anzahlungen vor Erhalt der Förderzusage führen zur Ablehnung.
  • Beginn von Rückbau- oder Bohrarbeiten vor Zusage: Auch die Deinstallation der Altanlage oder der Beginn einer Erdbohrung vor der Zusage zählt als vorzeitiger Beginn.
  • Unvollständiger Verwendungsnachweis: Fehlende Fachunternehmererklärung, fehlendes Protokoll zum hydraulischen Abgleich oder fehlende Zahlungsnachweise verzögern oder gefährden die Auszahlung.

Welche Fristen gelten für den Verwendungsnachweis nach der Zusage?

Nach Erhalt der Förderzusage muss die Maßnahme durchgeführt und der Verwendungsnachweis fristgerecht bei der KfW eingereicht werden. Die genaue Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises sowie die Bearbeitungsdauer bis zur Auszahlung sind dem individuellen Zuwendungsbescheid und dem aktuellen KfW-Merkblatt zum Programm 458 zu entnehmen, da sich diese Angaben je Programmstand ändern können. Der Verwendungsnachweis besteht aus der Bestätigung nach Durchführung (BnD), den Rechnungen mit Positionsaufschlüsselung, den Zahlungsnachweisen und dem Protokoll zum hydraulischen Abgleich. Erst nach vollständiger Prüfung dieser Unterlagen veranlasst die KfW die Auszahlung des Zuschusses auf das im Antrag angegebene Konto.

Wie unterscheidet sich die KfW-Förderung 458 von der früheren BAFA-Förderung?

Bis Ende 2023 bearbeitete die BAFA Anträge für die Heizungsförderung von Privatpersonen; seit Januar 2024 liegt diese Zuständigkeit vollständig bei der KfW. Der wesentliche Unterschied betrifft die Zuständigkeit und den Antragsweg: Während früher Zuschussanträge direkt bei der BAFA gestellt wurden, läuft die Antragstellung heute ausschließlich über das Online-Portal "Meine KfW". Die BAFA bleibt weiterhin für andere Förderbereiche zuständig, etwa für die Fachliste förderfähiger Wärmepumpen-Modelle, auf die die KfW bei der technischen Prüfung zurückgreift. Für Bestandskunden mit laufenden BAFA-Altanträgen aus der Zeit vor dem Zuständigkeitswechsel galten Übergangsregelungen, die zum jetzigen Zeitpunkt weitgehend abgeschlossen sind.

FAQ

Häufige Fragen

Gilt die KfW-Förderung 458 auch für Neubauten?

Nein. Die KfW-Förderung 458 richtet sich ausschließlich an **Bestandsgebäude**. Für Neubauten existieren separate KfW-Förderprogramme im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG Neubau), die andere Anforderungen und Fördersätze vorsehen.

Kann ich die Förderung rückwirkend beantragen, wenn ich schon einen Vertrag unterschrieben habe?

Nein, sofern der Vertrag keine aufschiebende Bedingung enthält. Ein bereits rechtswirksam geschlossener Vertrag ohne diese Klausel gilt als vorzeitiger Maßnahmebeginn und schließt die Förderung für diese Maßnahme aus.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines KfW-Antrags?

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab und kann bei vollständigen, plausiblen Anträgen deutlich kürzer sein als bei Anträgen mit Rückfragen. Verbindliche Angaben zur aktuellen Bearbeitungszeit liefert das jeweilige KfW-Merkblatt beziehungsweise die Bestätigung im Antragsportal "Meine KfW".

Was passiert, wenn meine Bestätigung zum Antrag (BzA) während der Übergangsphase ausläuft?

Läuft die Gültigkeit der BzA während der Übergangsphase (09.07.–20.07.2026) ab, sollte der Antrag möglichst vor Fristende bei der KfW eingereicht werden, um noch von den bisherigen Bedingungen zu profitieren. Nach dem Ende der Übergangsphase gelten die neuen, ab 21.07.2026 wirksamen Förderbedingungen.

Muss ich die Wärmepumpe von einem Fachbetrieb einbauen lassen?

Ja. Die Installation muss durch ein Fachunternehmen erfolgen, das eine Fachunternehmererklärung zur ordnungsgemäßen Ausführung abgibt. Zusätzlich ist die Einbindung eines zertifizierten Energieeffizienz-Experten für die Bestätigung zum Antrag und die Bestätigung nach Durchführung erforderlich.

Gilt die 70%-Förderung auch für Mehrfamilienhäuser mit mehreren Wohneinheiten?

Ja, grundsätzlich gilt dieselbe Förderlogik auch für Mehrfamilienhäuser. Die förderfähigen Kosten werden dabei jedoch **pro Wohneinheit** einzeln gedeckelt, sodass sich der maximale Gesamtzuschuss aus der Summe der Einzelobergrenzen aller Wohneinheiten im Gebäude ergibt – relevant etwa für die [Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus](/waermepumpe/fuer-mehrfamilienhaeuser).

Quellen

  1. KfW — Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
  2. KfW — Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung
  3. KfW — Merkblatt Zuschuss Nr. 458 BEG Heizungsförderung für Privatpersonen
  4. BAFA — Förderprogramm im Überblick
  5. KfW — Anpassungen der BEG-Heizungsförderung zum 21.07.2026 (Programme 422, 458, 459, 522)

Redaktion

wärmepumpen-preise.de Redaktion

Unabhängige Wärmepumpen-Beratung

Die wärmepumpen-preise.de-Redaktion prüft jeden Ratgeber auf fachliche Richtigkeit — auf Basis der aktuellen BEG-Förderrichtlinien, technischer Normen und Erfahrungswerten aus realen Wärmepumpen-Projekten in Deutschland. Wir arbeiten herstellerunabhängig und verkaufen keine Anlagen.

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