Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2026
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) — umgangssprachlich als "Heizungsgesetz" bekannt — ist die zentrale deutsche Vorschrift für den Einbau neuer Heizungen und ist in seiner aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Kern der Regelung ist die Vorgabe, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen muss. Zuständig für die Umsetzung ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), das die Vorgaben zusammen mit dem Wärmeplanungsgesetz koordiniert. Der Name "Heizungsgesetz" ist keine offizielle Gesetzesbezeichnung, sondern hat sich als mediale Kurzform für diese GEG-Novelle etabliert und wird in diesem Artikel synonym zum GEG verwendet.
Das GEG selbst ist bereits seit dem 1. November 2020 in Kraft; die zweite große Novelle im Januar 2024 rückte den Heizungsbereich stärker in den Fokus, was zum medialen Namen "Heizungsgesetz" führte. Die Vorgabe betrifft ausdrücklich nur den Einbau neuer Heizungen — nicht den Betrieb bestehender Anlagen. Laut BMWSB sind bestehende Heizungen von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden.
Das Heizungsgesetz ist damit kein eigenständiges Gesetz, sondern eine Bezeichnung für bestimmte Paragrafen im GEG, insbesondere §§ 71 und 72. Begleitet wird es vom Wärmeplanungsgesetz (WPG), das die kommunale Wärmeplanung regelt und die Stichtage für Bestandsgebäude festlegt.
Das Gebäudeenergiegesetz wird 2026 nicht abgeschafft, sondern reformiert und unter neuem Namen fortgeführt: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst das bisherige Heizungsgesetz der Ampel-Koalition ab und setzt dabei stärker auf Technologieoffenheit statt auf eine starre 65-Prozent-Pflicht. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, der Bundestag verabschiedete die endgültige Fassung am 10. Juli 2026 in dritter Lesung. Für Eigentümer bedeutet das: Der bisherige Name verschwindet, die Grundpflichten bleiben in angepasster Form bestehen.
Rechtlich handelt es sich um eine Weiterentwicklung des bestehenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG), nicht um ein komplett neues Regelwerk — die Grundstruktur mit Neubau- und Bestandsregeln bleibt erhalten, einzelne Paragrafen werden ersetzt oder gelockert. Bis das GModG offiziell verkündet ist und in Kraft tritt, gilt das GEG 2024 mit §§ 71 und 72 unverändert als geltendes Recht. Eigentümer, die 2026 eine Heizung planen, sollten sich deshalb an den aktuell geltenden GEG-Regeln orientieren und nicht an einem noch nicht verkündeten Gesetzestext.
Die Pflichten des Heizungsgesetzes greifen gestaffelt nach Gebäudetyp, Gemeindegröße und besonderen Ereignissen wie einer Heizungshavarie. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-Regel bereits seit dem 1. Januar 2024, für Bestandsgebäude hängt der Stichtag von der kommunalen Wärmeplanung ab.
Nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) müssen Gemeinden über 100.000 Einwohner bis zum 30. Juni 2026 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Ein Wärmeplan allein setzt die 65-Prozent-Pflicht dabei nicht automatisch in Kraft; die Regelung greift erst mit der Ausweisung eines Gebiets als Wärmenetz- oder Wasserstoffgebiet.
Zeitpunkt | Ereignis / Pflicht |
1. Januar 2024 | 65-Prozent-Pflicht für Neubauten in Neubaugebieten |
30. Juni 2026 | Wärmeplan-Frist für Gemeinden über 100.000 Einwohner (Vorlage des kommunalen Wärmeplans) |
31. Oktober 2026 / 1. November 2026 | Verschobene 65-Prozent-Pflicht für Heizungen in Gemeinden über 100.000 Einwohner |
30. Juni 2028 | Wärmeplan-Frist für kleinere Gemeinden |
1. Januar 2029 (GModG-Entwurf) | Beginn der Bio-Brennstoff-Anforderungen für neue fossile Heizungen |
31. Dezember 2044 | Ende des Betriebs fossiler Heizkessel nach geltendem § 72 GEG |
Bei einer irreparablen Heizungshavarie greift nach § 71 GEG eine Übergangsfrist: Eine defekte Gas- oder Ölheizung darf übergangsweise durch eine fossile Heizung ersetzt werden, die 65-Prozent-Pflicht muss erst nach einer mehrjährigen Frist erfüllt werden. Der Bundestag hat zudem am 21. Mai 2026 eine wichtige Verschiebung beschlossen: Die 65-Prozent-Pflicht für Gemeinden über 100.000 Einwohner tritt laut § 71 Abs. 8 GEG nicht mehr zum 30. Juni 2026, sondern erst zum 1. November 2026 in Kraft. Diese Übergangsregeln bestehen unabhängig vom Reformstand des GModG fort, solange das GEG 2024 formal gilt.
Eine neue
Gasheizung darf 2026 grundsätzlich eingebaut werden, solange sie die aktuell geltenden GEG-Vorgaben erfüllt und entweder eine Erfüllungsoption nutzt oder innerhalb einer laufenden Übergangsfrist liegt — ein generelles Neueinbau-Verbot für Gasheizungen existiert im geltenden Recht nicht. Nach dem geltenden
§ 71 GEG ist der Einbau einer rein fossilen Gasheizung ohne Erfüllungsoption nur zulässig, wenn mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen — etwa in Kombination mit einer
Wärmepumpe als Hybridheizung. In Gemeinden über 100.000 Einwohnern gilt dafür eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2026, in kleineren Gemeinden bis zum 30. Juni 2028, sodass eine reine Gasheizung dort auch ohne Erfüllungsoption übergangsweise eingebaut werden darf.
Bestehende Gasheizungen sind von dieser Regel nicht betroffen: Sie dürfen unbegrenzt weiterbetrieben und bei Bedarf repariert werden. Das Gesetz regelt ausschließlich den Neueinbau, keine Austauschpflicht für funktionsfähige Bestandsanlagen. Wer eine reine Gasheizung neu einbauen möchte, sollte laut Gebäudeenergiegesetz die 65-Prozent-Vorgabe im Blick behalten, da für rein fossile Heizungen seit 2022 keine staatliche Förderung mehr gewährt wird.
Für Ölheizungen gelten dieselben Grundprinzipien wie für Gasheizungen: Bestehende Anlagen dürfen unbegrenzt weiterlaufen und repariert werden, ein pauschales Verbot ab einem bestimmten Datum existiert nicht. Der Neueinbau einer reinen Ölheizung unterliegt denselben 65-Prozent-Anforderungen aus § 71 GEG wie bei Gas.
Eine besondere Regel betrifft alte Konstanttemperaturkessel: Nach § 72 GEG dürfen mit Öl oder Gas betriebene Konstanttemperaturkessel 30 Jahre nach ihrem Einbau nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen von dieser Regel sind moderne Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die heute den technischen Standard bilden, sowie sehr kleine und sehr große Anlagen außerhalb bestimmter Leistungsgrenzen. Das im GEG verankerte generelle Betriebsverbot für fossile Heizkessel greift laut geltendem Recht ab dem 1. Januar 2045.
Das GEG nennt mehrere Erfüllungsoptionen, die die 65-Prozent-Pflicht pauschal erfüllen, ohne dass ein rechnerischer Einzelnachweis nötig ist. Die wichtigsten sind die elektrische Wärmepumpe, der Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme), die Stromdirektheizung, Solarthermie- und Wärmepumpen-Hybridheizungen sowie Anlagen auf Basis fester Biomasse oder grüner Gase.
Die Bio-Treppe ist im Zusammenhang mit dem GModG-Entwurf der Fachbegriff für einen stufenweise steigenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe, den neue fossile Heizungen ab 2029 nutzen sollen. Solange das GModG nicht verkündet ist, bleiben jedoch die bestehenden Erfüllungsoptionen des GEG 2024 maßgeblich.
Erfüllungsoption | Kernprinzip |
Elektrische Wärmepumpe | Deckt den Wärmebedarf vollständig mit Umweltwärme |
Anschluss an Wärmenetz | Bezug von Fernwärme aus einem Wärmenetz |
Wärmepumpen-Hybridheizung | Kombination aus Wärmepumpe und fossilem Spitzenlastkessel |
Solarthermie-Hybridheizung | Kombination aus Solarthermie und fossilem Kessel |
Biomasseheizung (Pellets/Holz) | Automatisch beschickter Kessel auf Biomasse-Basis |
Grüne Gase / Wasserstoff | Mindestanteil erneuerbarer gasförmiger Brennstoffe |
Die
KfW fördert den Heizungstausch über das
KfW-Programm 458 weiterhin mit einer Grundförderung von
30 Prozent, doch die Förderbedingungen ändern sich zum
21.07.2026 deutlich. Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt von bisher 30.000 € auf
28.000 €, und mehrere Bonuskomponenten werden gestrichen oder neu berechnet.
Zwei Boni entfallen zum 21.07.2026 vollständig: der bisherige
Effizienzbonus von 5 Prozent und der
Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseanlagen. Der
Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von bisher 20 Prozent auf
16 Prozent; ab dem 1. Februar 2027 folgt eine halbjährliche Absenkung um jeweils 4 Prozentpunkte. Der
Einkommensbonus wird neu gestaffelt, statt wie bisher pauschal 30 Prozent bis 40.000 Euro Haushaltseinkommen zu betragen:
- 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €
- 30 Prozent bei einem Einkommen über 30.000 € bis 40.000 €
- 10 Prozent bei einem Einkommen über 40.000 € bis 50.000 €
Die Gesamtförderung bleibt weiterhin auf maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt; für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen bis 40.000 € sind bis zu 80 Prozent möglich. Für das erste Quartal 2027 ist zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für in der EU gefertigte Wärmepumpen geplant — dieser Bonus ist zum Redaktionsstand noch nicht in Kraft und darf nicht als aktuell gültige Förderung dargestellt werden.
Förderung = förderfähige Kosten × (Grundförderung + Bonussumme, gedeckelt auf 70 bzw. 80 Prozent)
Beispiel: Bei 28.000 € förderfähigen Kosten und einem Haushaltseinkommen unter 30.000 € ergeben Grundförderung (30 %) plus Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) plus Einkommensbonus (40 %) rechnerisch 86 Prozent, gedeckelt auf 80 Prozent wegen der Einkommensgrenze. Das entspricht einem Zuschuss von 22.400 Euro.
Die folgende Tabelle stellt die zentralen KfW-458-Förderbedingungen vor und nach dem Stichtag gegenüber:
Förderbaustein | Bis 20.07.2026 | Ab 21.07.2026 |
Grundförderung | 30 % | 30 % (unverändert) |
Höchstbetrag 1. Wohneinheit | 30.000 € | 28.000 € |
Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 % |
Effizienzbonus | 5 % | entfällt |
Emissionsminderungszuschlag | 2.500 € | entfällt |
Einkommensbonus | pauschal 30 % (bis 40.000 €) | 40/30/10 % (gestaffelt) |
Förderobergrenze | 70 % (80 % einkommensschwach) | 70 % (80 % einkommensschwach, unverändert) |
Eine funktionierende Heizung muss in aller Regel nicht sofort ausgetauscht werden. Das GEG begründet eine Austauschpflicht nur für bestimmte alte Kessel, nicht für den laufenden Betrieb intakter Anlagen. Für die meisten Eigentümer gilt damit ein weitgehender Bestandsschutz.
Nach § 72 GEG dürfen Konstanttemperaturkessel 30 Jahre nach dem Einbau nicht mehr betrieben werden; ausgenommen sind moderne Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Wer die gesetzlichen Pflichten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht erfüllen kann, hat über die Härtefallregelung nach § 102 GEG die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde eine Befreiung zu beantragen — etwa bei unbilliger wirtschaftlicher Härte. Diese Ausnahmeregelung besteht unabhängig vom aktuellen Reformstand des Heizungsgesetzes fort.
Die Kosten der Heizungsumstellung hängen stark von der gewählten Technologie, der Förderhöhe und den laufenden Energiepreisen ab, sodass sich pauschale Aussagen kaum treffen lassen: Eine Wärmepumpe ist in der Anschaffung meist teurer als eine neue Gasheizung, kann aber durch die KfW-Förderung von bis zu 80 Prozent und niedrigere Betriebskosten über die Nutzungsdauer günstiger ausfallen als eine fossile Heizung. Wer den Eigenanteil kalkulieren will, muss die förderfähigen Kosten, den individuellen Fördersatz und die laufenden Energiepreise gemeinsam betrachten, da sich die Wirtschaftlichkeit erst aus dem Zusammenspiel aller drei Faktoren ergibt, und zusätzlich steigende CO₂-Preise auf fossile Brennstoffe die Betriebskosten von Gas- und Ölheizungen mittelfristig weiter erhöhen.
Eigenanteil = förderfähige Kosten − (förderfähige Kosten × Fördersatz in %)
Beispiel: Bei 28.000 € förderfähigen Kosten und einem Fördersatz von 70 Prozent (Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus, ohne Einkommensbonus) beträgt der Zuschuss 19.600 Euro; der Eigenanteil liegt dann bei 8.400 Euro.
Ein zentraler laufender Kostenfaktor bei fossilen Heizungen ist der CO₂-Preis, der im Rahmen des nationalen Emissionshandels (nEHS) erhoben wird und Erdgas sowie Heizöl jährlich verteuert. Laut Umweltbundesamt (UBA) wird der CO₂-Preis für 2026 nicht mehr gesetzlich fixiert, sondern über Versteigerungen von Emissionsberechtigungen in einem vorgegebenen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂ ermittelt, wobei mindestens einmal wöchentlich zwischen Juli und Oktober 2026 Versteigerungen stattfinden.
Rund um das Heizungsgesetz halten sich mehrere Irrtümer, die zu unnötiger Verunsicherung bei Eigentümern führen. Die folgenden drei Fehlvorstellungen sind besonders verbreitet und entsprechen nicht der aktuellen Rechtslage.
Diese Aussage ist falsch. Bestehende Gas- und Ölheizungen genießen umfassenden Bestandsschutz und dürfen unbegrenzt weiterbetrieben werden, solange sie funktionsfähig sind. Ein generelles Verbot bestehender fossiler Heizungen existiert weder im geltenden GEG noch im GModG-Entwurf.
Auch das ist falsch. Eine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen sieht das Gesetz nicht vor. Betroffen von einer Austauschpflicht sind ausschließlich bestimmte alte Konstanttemperaturkessel nach § 72 GEG, und selbst hier greifen Übergangsfristen und Härtefallregelungen.
Diese Behauptung trifft nicht zu. Das Heizungsgesetz wird mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) weiterentwickelt und unter neuem Namen fortgeführt, nicht ersatzlos gestrichen. Bis zur Verkündung des GModG gilt das bisherige GEG unverändert.
Die richtige Heizungsentscheidung 2026 hängt vom Gebäudezustand, dem verfügbaren Budget und der persönlichen Risikobereitschaft gegenüber steigenden CO₂-Preisen ab. Für die meisten Eigentümer mit gut gedämmten Bestandsgebäuden bleibt die Wärmepumpe trotz gesunkener Förderhöchstbeträge die wirtschaftlich attraktivste Option, da die KfW-Förderung weiterhin bis zu 70 oder 80 Prozent der Kosten abdeckt.
Wer eine intakte
Gasheizung betreibt, muss aufgrund des Bestandsschutzes nicht handeln und kann den
Heizungstausch auf einen späteren, planbaren Zeitpunkt verschieben. Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro profitieren durch den neu gestaffelten Einkommensbonus besonders stark von der aktuellen Förderstruktur. Wer sein Vorhaben noch vor dem nächsten Absenkungsschritt am 1. Februar 2027 plant, sichert sich zudem den aktuell noch höheren Klimageschwindigkeitsbonus. Auch für Eigentümer, die eine Wärmepumpe im Bestand nachrüsten möchten, lohnt sich ein zeitnaher Antrag, da die Förderhöchstbeträge künftig weiter absinken.