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Ratgeber · Wärmepumpe

KfW-Update: Neue Heizungsförderung ab 21. Juli 2026

Zum 21. Juli 2026 ändert die KfW die Heizungsförderung: niedrigere Höchstkosten, gestrichene Boni, neuer gestaffelter Einkommensbonus. Alle Zahlen im Überblick.

Von wärmepumpen-preise.de Redaktion · Unabhängige Wärmepumpen-Beratung7 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die KfW-Heizungsförderung ändert sich zum 21.07.2026 grundlegend. Diese Übersicht bündelt die wichtigsten Zahlen für Antragstellende.
  • Stichtag 21.07.2026: Neue Förderbedingungen gelten für alle ab diesem Datum eingereichten Anträge.
  • Förderfähige Höchstkosten sinken von 30.000 € auf 28.000 € für die erste Wohneinheit.
  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen vollständig, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 %.
  • Einkommensbonus neu gestaffelt: 40 % / 30 % / 10 % je nach Haushaltseinkommen.
  • Förderobergrenze bleibt bei 70 %, für Einkommen bis 40.000 € sind bis zu 80 % möglich.
  • Übergangsfrist bis 20.07.2026, 20:00 Uhr für Anträge mit bereits vorliegender (g)BzA zu den alten Konditionen.
Stand: 15.07.2026

Was ist die KfW-Heizungsförderung und was ändert sich ab dem 21. Juli 2026?

Die KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen (Programm 458) ist der zentrale Zuschuss der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für den Heizungstausch in Wohngebäuden. Am 08.07.2026 hat die KfW per Pressemitteilung die Anpassung ihrer Förderprodukte angekündigt, die zum 21.07.2026 in Kraft tritt. Die Grundförderung bleibt bei 30 %, doch mehrere Boni entfallen oder sinken, während der Einkommensbonus neu gestaffelt und stärker sozial ausgerichtet wird. Betroffen sind neben Programm 458 auch die Effizienzhaus-Sanierung von Wohngebäuden (Kredit 261/263) sowie die entsprechenden Förderprodukte für Nichtwohngebäude. Träger der Reform ist die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) im Auftrag des BMWE (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie); die Eckpunkte gehen auf einen Beschluss des Haushaltsausschusses des Bundestages zurück. Für die KfW-Förderung insgesamt gilt ab diesem Stichtag durchgängig das neue Regelwerk.

Was ist die Umstellungsphase und was bedeutet sie für laufende Anträge?

Die Umstellungsphase läuft vom 09.07.2026 bis 20.07.2026 und markiert den technischen Übergang zwischen altem und neuem Förderregime. In dieser Zeit lassen sich keine neuen Antragsbestätigungen ((g)BzA) erstellen – weder nach alten noch nach neuen Konditionen. Wer bereits vor Beginn der Umstellungsphase eine gültige (g)BzA besitzt, kann seinen Antrag noch bis zum Ende der Umstellungsphase am 20.07.2026 um 20:00 Uhr einreichen. Bei der BAFA gilt für die TPB (Technische Projektbeschreibung) eine parallele Regel: TPB-IDs, die vor der Umstellungsphase generiert wurden, können bis einschließlich 20.07.2026 für einen Antrag nach den bisherigen Konditionen genutzt werden. Ab dem 21.07.2026 müssen für neue Anträge sowohl neue (g)BzA als auch neue TPB-IDs erzeugt werden – automatisch zu den neuen Bedingungen.

Bis wann kann ich noch zu den alten Konditionen einen Antrag stellen?

Der letzte Zeitpunkt für einen Antrag zu den bisherigen Förderkonditionen ist der 20.07.2026, 20:00 Uhr bei der KfW beziehungsweise 23:59 Uhr bei der BAFA für die TPB. Diese Frist gilt nur unter einer klaren Bedingung: Es muss bereits eine gültige (g)BzA beziehungsweise TPB-ID vorliegen, die vor dem Start der Umstellungsphase erzeugt wurde.
  • Gültige (g)BzA/TPB-ID vor dem 09.07.2026 vorhanden, aber noch kein Antrag gestellt: Antrag bis 20.07.2026 zu alten Konditionen möglich.
  • Keine (g)BzA vorhanden: Eine neue kann erst ab dem 21.07.2026 wieder erstellt werden – dann gelten automatisch die neuen Bedingungen.
  • (g)BzA bereits erstellt, aber bislang ungenutzt: Sie kann ab dem 21.07.2026 auch für einen Antrag nach neuen Bedingungen verwendet werden.
  • Kein Antrag bis zum Stichtag eingereicht: Der Antrag fällt automatisch unter die ab 21.07.2026 geltenden neuen Regeln.

Was passiert mit bereits erteilten Förderzusagen?

Bereits erteilte Förderzusagen bleiben von der Änderung zum 21.07.2026 unberührt und gültig. Die KfW stellt dazu klar: „Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen." Die für diese Zusagen vorgesehenen Bundesmittel sind bereits reserviert, sodass kein Risiko besteht, dass eine erteilte Zusage durch die Reform nachträglich gekürzt oder entzogen wird. Für die Antragstellung selbst gilt jedoch die allgemeine Einschränkung, die die KfW für die gesamte Förderung formuliert: „Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch besteht nicht."

Wie hoch ist die Grundförderung und wie hoch sind die neuen förderfähigen Höchstkosten?

Die Grundförderung bleibt ab dem 21.07.2026 unverändert bei 30 %, während die förderfähigen Höchstkosten je Wohneinheit sinken. Diese Höchstkosten bilden die Bemessungsgrundlage, auf die die jeweilige Förderquote angewendet wird – sie sind nicht mit dem tatsächlichen Zuschuss identisch.

Wohneinheit

Förderfähige Höchstkosten ab 21.07.2026

Bisher (bis 20.07.2026)

1. Wohneinheit

28.000 €

30.000 €

2.–6. Wohneinheit (je Einheit)

15.000 €

15.000 €

Jede weitere Wohneinheit

8.000 €

8.000 €

Ab dem 01.02.2027 sinken diese Höchstbeträge halbjährlich um jeweils 750 €, jeweils zum 1. Februar und 1. August.

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Welche Boni entfallen komplett und welche sinken?

Zum 21.07.2026 streicht die KfW zwei Boni ersatzlos und senkt einen dritten deutlich. Diese drei Komponenten betreffen ausschließlich die Bonusförderung, nicht die unveränderte Grundförderung von 30 %.
  • Effizienzbonus (bisher 5 % für natürliche Kältemittel): entfällt vollständig zum 21.07.2026.
  • Emissionsminderungszuschlag (bisher 2.500 €): entfällt vollständig zum 21.07.2026.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: sinkt von bisher 20 % auf 16 %; ab dem 01.02.2027 folgt eine weitere halbjährliche Absenkung um jeweils 4 Prozentpunkte.

Wie wird der neue Einkommensbonus berechnet?

Der Einkommensbonus wird ab dem 21.07.2026 nicht mehr pauschal, sondern in drei Einkommensstufen gestaffelt gewährt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen

Einkommensbonus ab 21.07.2026

bis 30.000 €

40 %

über 30.000 € bis 40.000 €

30 %

über 40.000 € bis 50.000 €

10 %

Bisher galt pauschal ein Bonus von 30 % für Haushalte mit einem Einkommen bis 40.000 €. Ein Familienzuschlag kann das maßgebliche Einkommen für die Einstufung zusätzlich rechnerisch senken, sodass Haushalte mit Kindern häufiger in eine günstigere Bonusstufe fallen.

Wie hoch ist die maximale Förderung insgesamt (Förderobergrenze)?

Die Förderobergrenze liegt ab dem 21.07.2026 grundsätzlich bei 70 % der förderfähigen Gesamtkosten. Sie begrenzt, wie viel Prozent sich aus Grundförderung und allen Boni zusammen maximal summieren dürfen. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 € steigt diese Obergrenze auf bis zu 80 %. Diese Regelung entscheidet in der Praxis, wie stark sich mehrere Boni tatsächlich addieren lassen, selbst wenn die einzelnen Bonussätze rechnerisch höher ausfallen würden.

Wie berechnet sich der Zuschuss konkret? Ein Rechenbeispiel

Der tatsächliche Zuschuss ergibt sich, indem die individuelle Förderquote – begrenzt durch die Förderobergrenze – auf die förderfähigen Höchstkosten angewendet wird, nicht auf die realen Investitionskosten.
Zuschuss = förderfähige Höchstkosten × Förderquote (begrenzt auf 70 % bzw. 80 %)
Für die erste Wohneinheit gelten ab 21.07.2026 Höchstkosten von 28.000 €. Bei der allgemeinen Förderobergrenze von 70 % beträgt der maximale Zuschuss 19.600 € (28.000 € × 70 %). Für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen bis 40.000 € steigt der maximale Zuschuss bei 80 % auf 22.400 € (28.000 € × 80 %). Nach den bisherigen Konditionen mit 30.000 € Höchstkosten und 70 % Förderquote lag der maximale Zuschuss für die erste Wohneinheit bei 21.000 € – ein Rückgang um 1.400 € für Haushalte ohne Anspruch auf den höheren Einkommensbonus. Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 30.000 € profitieren dagegen von der neuen sozialen Ausrichtung: Sie erhalten mit dem 40-%-Einkommensbonus die höchste Förderstufe und erreichen so die 80-%-Förderobergrenze – rechnerisch 22.400 € Zuschuss, also 80 % der 28.000 € Höchstkosten für die erste Wohneinheit.

Was ändert sich bei der Effizienzhaus-Sanierung (Kredit 261/263)?

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Auch die Effizienzhaus-Sanierung von Wohngebäuden über die Kredite 261/263 wird zum 21.07.2026 angepasst. Diese Kredite mit Tilgungszuschuss richten sich an umfassendere energetische Sanierungen, nicht nur an den Heizungstausch.
  • Kredithöchstbetrag: bis zu 150.000 € je Wohneinheit.
  • Tilgungszuschüsse: werden um 10 Prozentpunkte gegenüber den bisherigen Sätzen abgesenkt.
  • EE-Klasse-Bonus: der bisherige Zusatzbonus von 5 Prozentpunkten für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt vollständig.

Was ändert sich für Nichtwohngebäude?

Für Nichtwohngebäude gilt ab dem 21.07.2026 eine eigene, nach Gebäudefläche gestaffelte Struktur der förderfähigen Höchstkosten für die Heizungsförderung. Die Grundförderung bleibt hier ebenfalls bei 30 %.

Gebäudefläche

Förderfähige Höchstkosten

bis 150 m²

28.000 €

150–400 m² (zusätzlich)

+ 197 €/m²

400–1.000 m² (zusätzlich)

+ 118 €/m²

über 1.000 m² (zusätzlich)

+ 79 €/m²

Auch bei der Effizienzgebäude-Sanierung von Nichtwohngebäuden sinken die Tilgungszuschüsse um 10 Prozentpunkte; der Höchstbetrag liegt hier bei bis zu 10 Millionen € pro Vorhaben. Halbjährliche Absenkungen der Höchstbeträge greifen ab dem 01.02.2027 ebenso wie bei Wohngebäuden.

Was ist der geplante Wertschöpfungsbonus und wann kommt er?

Der Wertschöpfungsbonus ist für das erste Quartal 2027 geplant, aber zum jetzigen Stand noch nicht in Kraft. Nach den bislang veröffentlichten Plänen sollen Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen zusätzlichen Bonus von 15 % erhalten. Gleichzeitig soll die Grundförderung für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen auf 15 % sinken – gegenüber der regulären Grundförderung von 30 % eine deutliche Kürzung für diese Geräte. Die konkrete Ausgestaltung, etwa die genaue Definition von „EU-Fertigung", hat die KfW zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht. Für Anträge, die zum Stichtag 21.07.2026 gestellt werden, spielt der Wertschöpfungsbonus noch keine Rolle.

Was sollten Antragstellende jetzt konkret tun?

Wer aktuell einen Heizungstausch plant, sollte die eigene Situation vor dem Stichtag 21.07.2026 in drei Schritten prüfen.
  • (g)BzA-Status klären: Prüfen, ob bereits eine gültige (g)BzA vorliegt, die vor der Umstellungsphase entstand – nur dann ist ein Antrag zu den alten Konditionen bis zum 20.07.2026 überhaupt möglich.
  • Einkommenssituation einordnen: Haushalte mit niedrigerem Einkommen oder mit Kindern profitieren häufig stärker von den neuen, gestaffelten Regeln als von den alten Konditionen.
  • Fachliche Einschätzung einholen: Ein Energieeffizienz-Experte erstellt die (g)BzA und kann einschätzen, ob sich ein Antrag noch vor dem Stichtag lohnt oder ob die neuen Bedingungen im Einzelfall günstiger sind.
Wie stark sich die Reform im Einzelfall auswirkt, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße und den Kosten der geplanten Anlage ab. Diese Fragen lassen sich in einer unabhängigen Energieberatung durchrechnen – ebenso wie die Frage, ob eine bereits vorliegende (g)BzA noch fristgerecht genutzt werden kann. Wer die eigene Förderung genauer durchrechnen möchte, findet weitere Hintergründe im Überblick zur KfW-Förderung, Details zum Einkommensbonus, Anforderungen für eine Wärmepumpe im Altbau sowie zur Jahresarbeitszahl als Fördervoraussetzung.

FAQ

Häufige Fragen

Wann genau tritt die neue KfW-Heizungsförderung in Kraft?

Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21.07.2026. Davor läuft seit dem 09.07.2026 eine Umstellungsphase, in der keine neuen (g)BzA erstellt werden können.

Kann ich nach dem 20. Juli 2026 noch einen Antrag zu alten Konditionen stellen?

Nein. Nach Ablauf der Frist am 20.07.2026 (20:00 Uhr bei der KfW, 23:59 Uhr bei der BAFA-TPB) gelten für alle neuen Anträge automatisch die ab 21.07.2026 geltenden Bedingungen – außer eine gültige (g)BzA beziehungsweise TPB-ID wurde bereits vor dem 09.07.2026 erzeugt.

Was ist eine (g)BzA und wozu wird sie benötigt?

Die (g)BzA ist die Bestätigung zum Antrag – der Nachweis, dass ein Vorhaben die Fördervoraussetzungen erfüllt. Sie wird von einem Energieeffizienz-Experten erstellt und ist Voraussetzung für die Stellung des eigentlichen Förderantrags bei der KfW.

Entfällt der Effizienzbonus für alle Antragstellenden?

Ja. Der Effizienzbonus von bisher 5 % für natürliche Kältemittel entfällt zum 21.07.2026 ersatzlos für alle Antragstellenden, unabhängig vom Einkommen.

Wann kommt der Wertschöpfungsbonus für EU-Wärmepumpen?

Der Wertschöpfungsbonus ist für das erste Quartal 2027 geplant, aber noch nicht in Kraft. Für Anträge zum Stichtag 21.07.2026 gilt er noch nicht.

Quellen

  1. KfW — Pressemitteilung: Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase
  2. KfW — Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
  3. BAFA — Informationen für Antragstellende ab 21.07.2026
  4. KfW — Anpassungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude 2026

Redaktion

wärmepumpen-preise.de Redaktion

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Die wärmepumpen-preise.de-Redaktion prüft jeden Ratgeber auf fachliche Richtigkeit — auf Basis der aktuellen BEG-Förderrichtlinien, technischer Normen und Erfahrungswerten aus realen Wärmepumpen-Projekten in Deutschland. Wir arbeiten herstellerunabhängig und verkaufen keine Anlagen.

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