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Ratgeber · Wärmepumpe

EEG-Umlage 2026: Wegfall, Höhe und Strompreis einfach erklärt

Die EEG-Umlage ist 2026 vollständig entfallen. Höhe, Abschaffungsdatum, Berechnung und was Verbraucher heute stattdessen zahlen.

Von wärmepumpen-preise.de Redaktion · Unabhängige Wärmepumpen-Beratung9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EEG-Umlage ist 2026 vollständig entfallen und spielt für die Stromrechnung keine Rolle mehr.
  • Höhe 2026: 0 ct/kWh — die Umlage wird seit dem 1. Juli 2022 mit null angesetzt und seit dem 1. Januar 2023 rechtlich nicht mehr erhoben.
  • Abschaffung: Absenkung auf null zum 1. Juli 2022, endgültige gesetzliche Streichung der EEG-Umlage-Paragrafen zum 1. Januar 2023.
  • Höchststand: 6,88 ct/kWh im Jahr 2017 gegenüber 0,19 ct/kWh bei Einführung im Jahr 2000.
  • Heutige Finanzierung: Die Förderung erneuerbarer Energien trägt seit 2023 der Bundeshaushalt statt der Stromkunden.
  • Verbleibende Umlagen: KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage und § 19 StromNEV-Umlage bestehen 2026 weiter und erscheinen auf jeder Stromrechnung.
Stand: 15.07.2026

Was ist die EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage war ein gesetzlich festgelegter Strompreisbestandteil zur Finanzierung der Ökostrom-Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Sie glich die Differenz zwischen der garantierten Einspeisevergütung für Ökostrom-Anlagen und den niedrigeren Erlösen an der Strombörse aus.
Getragen wurde der Ausgleichsmechanismus von den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) — den Betreibern der überregionalen Höchstspannungsnetze. Sie zahlten Wind-, Solar- und Biomasseanlagenbetreibern die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung und verkauften den erzeugten Strom anschließend an der Strombörse. Die entstehende Differenz legten sie über die EEG-Umlage auf jede verbrauchte Kilowattstunde um.
Rechtsgrundlage waren früher die §§ 60 bis 69 EEG in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung. Die EEG-Umlage war ausdrücklich keine Steuer, sondern eine Förderabgabe: Sie floss nicht in den Staatshaushalt, sondern auf das treuhänderisch von den Übertragungsnetzbetreibern geführte EEG-Konto.

Wie hoch ist die EEG-Umlage 2026?

Die EEG-Umlage beträgt 2026 0 ct/kWh. Sie wird seit der Nullsetzung am 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben und ist seit der gesetzlichen Streichung am 1. Januar 2023 auch rechtlich nicht mehr existent.
Auf der Stromrechnung erscheint der Posten entweder gar nicht mehr oder wird mit null ausgewiesen. Manche Ratgeberseiten führen die Umlage trotz aktuellem Erstellungsdatum noch als aktiven Kostenblock — das ist veraltet und trifft für 2026 nicht mehr zu. Die Förderung erneuerbarer Energien läuft unverändert weiter, wird aber seit 2023 vollständig aus dem Bundeshaushalt finanziert statt über den Strompreis umgelegt.
Das treuhänderisch geführte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber besteht als Verrechnungskonto weiter fort — es verbucht Einspeisevergütungen, Börsenerlöse und den Bundeszuschuss, ist für Verbraucher aber nicht mehr sichtbar auf der Rechnung.

Wann und warum wurde die EEG-Umlage abgeschafft?

Die EEG-Umlage wurde in zwei rechtlich getrennten Schritten abgeschafft: Zum 1. Juli 2022 senkte der Gesetzgeber sie auf 0 ct/kWh, zum 1. Januar 2023 wurden die zugrundeliegenden Umlage-Paragrafen im EEG dauerhaft gestrichen. Auslöser war die Energiepreiskrise 2022.
Der erste Schritt erfolgte durch ein Gesetz zur Absenkung der EEG-Umlage, das rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft trat und die Umlage von zuvor 3,723 ct/kWh auf null setzte. Ziel war die spürbare Entlastung von Haushalten und Unternehmen inmitten stark steigender Energiepreise. Der zweite, endgültige Schritt folgte mit der EEG-Novelle zum Jahreswechsel 2023: Die Umlage-Systematik wurde ersatzlos aus dem Gesetz entfernt, die Förderfinanzierung dauerhaft in den Bundeshaushalt überführt.
Diese Zweiteilung ist wichtig für die genaue Einordnung: Ab 1. Juli 2022 lag der tatsächlich abgerechnete Satz bei null, die gesetzliche Grundlage für eine Umlage bestand aber noch bis Ende 2022 formal fort. Erst zum 1. Januar 2023 verschwand der Mechanismus auch rechtlich vollständig aus dem EEG; seither regelt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) die Finanzierung der Förderung über den Bundeshaushalt.

Wie hat sich die EEG-Umlage seit 2000 entwickelt?

Die EEG-Umlage stieg von 0,19 ct/kWh bei ihrer Einführung im Jahr 2000 auf ihren Höchststand von 6,88 ct/kWh im Jahr 2017. Danach sank sie schrittweise und lag im ersten Halbjahr 2022 noch bei 3,723 ct/kWh, bevor sie zum 1. Juli 2022 auf null fiel.
Die historischen Jahreswerte dokumentiert die Übertragungsnetzbetreiber-Plattform netztransparenz.de durchgehend seit Einführung der Umlage:

Jahr

EEG-Umlage (ct/kWh)

2000 (Einführung)

0,19

2010

2,05

2013

5,277

2016

6,240

2017 (Höchststand)

6,880

2020

6,756

2021

6,500

2022 (1. Halbjahr)

3,723

ab 1.7.2022

0,000

In mehreren Jahren zwischen 2014 und 2021 lag die Umlage über 6 ct/kWh — z.B. 6,88 ct/kWh (2017), 6,756 ct/kWh (2020) und 6,5 ct/kWh (2021). Der Rückgang von 6,5 ct/kWh im Jahr 2021 auf null markiert einen großen einzelnen Entlastungsschritt in der Umlage-Geschichte.

Wie wurde die EEG-Umlage berechnet?

Die Übertragungsnetzbetreiber legten die EEG-Umlage jährlich anhand der Differenz zwischen Förderauszahlungen und Börsenerlösen fest, geteilt durch die umlagepflichtige Strommenge. Das EEG-Konto und ein staatlicher Zuschuss korrigierten das Ergebnis zusätzlich.

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EEG-Umlage = (Förderauszahlungen − Börsenerlöse ± EEG-Kontosaldo − Bundeszuschuss) ÷ umlagepflichtige Strommenge
Beispiel (letzter regulärer Satz, 1. Halbjahr 2022): Bei einer EEG-Umlage von 3,723 ct/kWh und einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh ergab sich eine Belastung von 3.500 kWh × 3,723 ct/kWh ÷ 100 = 130,31 € netto pro Jahr. Dieser Betrag entfällt seit dem 1. Juli 2022 vollständig.
Die einzelnen Bestandteile der Formel:
  • Förderauszahlungen — gesetzliche Vergütungen an Wind-, Solar- und Biomasseanlagenbetreiber
  • Börsenerlöse — Einnahmen aus der Vermarktung des Ökostroms an der Strombörse (EEX)
  • EEG-Kontosaldo — Über- oder Unterdeckung des EEG-Kontos zum jeweiligen Stichtag
  • Bundeszuschuss — staatliche Zuzahlung, die die Umlage in den letzten Jahren vor der Abschaffung senkte
  • Umlagepflichtige Strommenge — die nicht privilegierte, abrechenbare Strommenge
Seit der Abschaffung wird diese Formel nicht mehr angewendet — die Förderlücke gleicht stattdessen direkt der Bundeshaushalt über das EEG-Konto aus.

Wer musste die EEG-Umlage zahlen?

Grundsätzlich zahlte jeder Stromverbraucher die EEG-Umlage über seine Stromrechnung — Haushalte, Gewerbe und Industrie gleichermaßen. Ausnahmen galten für stromintensive Unternehmen und kleine Photovoltaik-Eigenverbraucher.
  • Letztverbraucher (Haushalte und normale Gewerbebetriebe) zahlten den vollen Satz ohne Ermäßigung, zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Stromintensive Industriebetriebe konnten über die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) eine reduzierte Umlage beantragen.
  • Photovoltaik-Eigenverbraucher waren für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom unter bestimmten Bagatellgrenzen teilweise oder vollständig befreit.
Die Zahlung floss vom Verbraucher über den Stromlieferanten und den Netzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber und damit auf das EEG-Konto — nie in den Staatshaushalt. Seit dem Wegfall der Umlage 2022 sind diese Zahlungswege für die EEG-Umlage gegenstandslos.

Muss ich als Photovoltaik-Betreiber noch EEG-Umlage zahlen?

Nein, selbst verbrauchter Solarstrom ist seit dem 1. Juli 2022 vollständig umlagefrei — unabhängig von der Größe der Photovoltaikanlage.
Vor der Abschaffung mussten Betreiber größerer Photovoltaikanlagen anteilig EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen, umgangssprachlich auch als "Sonnensteuer" bezeichnet. Kleinere Anlagen unterhalb bestimmter Leistungs- und Verbrauchsgrenzen waren bereits zuvor befreit. Mit der Nullsetzung der Umlage zum 1. Juli 2022 wurde diese Sonderregelung faktisch gegenstandslos, seit der gesetzlichen Streichung zum 1. Januar 2023 existiert sie auch rechtlich nicht mehr.
Für Betreiber einer Photovoltaikanlage bedeutet das: Der komplette selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom ist umlagefrei, unabhängig von der installierten Leistung.

Was war die Besondere Ausgleichsregelung für Unternehmen?

Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) war ein Verfahren, über das stromintensive Unternehmen ihre EEG-Umlage reduzieren lassen konnten. Zuständig für die Prüfung und Bewilligung der Anträge war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Voraussetzung war ein hoher Stromverbrauch an einer Abnahmestelle in Kombination mit einer hohen Stromkostenintensität im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Anspruchsberechtigte Branchen wurden nach EU-Beihilferecht in Listen eingeteilt, die jeweils unterschiedliche Mindestschwellen für die Stromkostenintensität vorsahen.
Das Industrieprivileg war politisch umstritten, weil es die Kostenlast der Förderung stärker auf Privathaushalte verschob, die keine vergleichbare Ermäßigung erhielten. Mit dem Wegfall der EEG-Umlage 2022/2023 ist die BesAR für die EEG-Umlage selbst gegenstandslos geworden — das Verfahren besteht aber fort und begrenzt heute die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage für berechtigte Unternehmen.

Was ist der Unterschied zwischen EEG-Umlage und Stromsteuer?

Die EEG-Umlage war eine Förderabgabe zur Finanzierung von Ökostrom und wurde 2022/2023 vollständig abgeschafft. Die Stromsteuer ist dagegen eine reguläre Verbrauchsteuer, die weiterhin erhoben wird und in den allgemeinen Bundeshaushalt fließt.
Beide Posten wurden auf der Stromrechnung häufig verwechselt, unterscheiden sich aber grundlegend in Rechtsnatur, Empfänger und Zweck:

Merkmal

EEG-Umlage

Stromsteuer

Rechtsnatur

Förderabgabe (Strompreisbestandteil)

Verbrauchsteuer

Empfänger

EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber

Bundeshaushalt

Zweck

Förderung erneuerbarer Energien

Allgemeine Staatseinnahme

Status 2026

Abgeschafft (0 ct/kWh)

Weiterhin erhoben

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Wie sieht die Rechnung für Ihr Haus aus?

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Während die EEG-Umlage in der Spitze mit 6,88 ct/kWh einen erheblichen Anteil am Haushaltsstrompreis ausmachte, ist sie heute vollständig entfallen. Die Stromsteuer bleibt dagegen ein fortbestehender, gesetzlich geregelter Bestandteil des Strompreises.

Wie wird die Energiewende seit dem Wegfall der EEG-Umlage finanziert?

Seit 2023 finanziert der Bundeshaushalt die Förderung erneuerbarer Energien anstelle der Stromkunden. Die Übertragungsnetzbetreiber zahlen weiterhin die Einspeisevergütungen über das EEG-Konto, der Bund gleicht die Differenz zu den Börsenerlösen per Zuschuss aus.
Rechtsgrundlage für diesen Mechanismus ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Das EEG-Konto funktioniert dabei weiterhin wie ein Verrechnungskonto: Auf der Ausgabenseite stehen die Vergütungen an Wind- und Solaranlagenbetreiber, auf der Einnahmenseite die Börsenerlöse plus der Bundeszuschuss. Sinken die Erlöse an der Strombörse, steigt der benötigte Zuschuss entsprechend — der Finanzierungsbedarf schwankt daher von Jahr zu Jahr.
Für die Herkunft der Haushaltsmittel gab es einen Wechsel: Zunächst kamen sie über den Klima- und Transformationsfonds (KTF), zwischenzeitlich wurde die Finanzierung stärker in den allgemeinen Kernhaushalt integriert. Für Stromkunden bleibt dieser gesamte Mechanismus auf der Stromrechnung unsichtbar — er belastet ausschließlich den Steuerhaushalt, nicht den Strompreis. Wer wissen möchte, welche staatlichen Förderprogramme aktuell parallel laufen, findet einen Überblick zur Heizungsförderung 2026.

Welche Umlagen zahlen Verbraucher 2026 stattdessen?

An die Stelle der EEG-Umlage sind keine neuen Posten getreten, doch mehrere netzbezogene Umlagen bestehen unabhängig davon weiter und erscheinen auch 2026 auf jeder Stromrechnung.
  • KWKG-Umlage — finanziert die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung.
  • Offshore-Netzumlage — finanziert die Netzanbindung von Windparks auf See.
  • § 19 StromNEV-Umlage (Aufschlag für besondere Netznutzung) — finanziert Entlastungen für große Netznutzer.
Diese drei Umlagen sind rechtlich und mechanisch von der ehemaligen EEG-Umlage unabhängig: Sie finanzieren jeweils einen eigenen Zweck aus einem eigenen Umlagemechanismus und wurden von der Abschaffung der EEG-Umlage nicht berührt. Für einen Referenzhaushalt mit einem Jahresverbrauch zwischen 3.500 und 4.000 kWh addieren sich diese drei Posten weiterhin zu einem spürbaren, aber deutlich kleineren Anteil am Strompreis als es die frühere EEG-Umlage in ihrer Hochphase war. Wer die Stromkosten für eine Wärmepumpe gezielt senken will, findet passende Tarifoptionen im Beitrag zu Wärmepumpenstrom-Tarifen.

Wie viel spart ein Haushalt durch den Wegfall der EEG-Umlage?

Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh sparte durch den Wegfall der EEG-Umlage gegenüber dem letzten regulären Satz von 6,5 ct/kWh (2021) rechnerisch rund 227,50 Euro pro Jahr netto.
Ersparnis = Jahresverbrauch (kWh) × wegfallende Umlage (ct/kWh) ÷ 100. Beispiel: 3.500 kWh × 6,5 ct/kWh ÷ 100 = 227,50 € pro Jahr (netto, gegenüber dem 2021er-Niveau).
Diese Entlastung wurde real wirksam, ging aber zeitlich mit der allgemeinen Energiepreiskrise 2022 zusammen, in der andere Kostenbestandteile — insbesondere Beschaffung und Netzentgelte — gleichzeitig stiegen. Für Haushalte war der Wegfall der EEG-Umlage damit ein spürbarer Entlastungsschritt, der die Gesamtstromrechnung aber nicht automatisch auf das Vorkrisenniveau zurückführte, weil andere Preisbestandteile die Einsparung teilweise überlagerten. Wer zusätzlich die eigene CO₂-Kostenbelastung einordnen möchte, findet Zahlen dazu im Beitrag zur CO₂-Steuer 2026.

Kommt die EEG-Umlage zurück?

Eine Wiedereinführung der EEG-Umlage auf der Stromrechnung ist nach der aktuellen Finanzierungsstruktur nicht absehbar. Die Förderung erneuerbarer Energien bleibt über den Bundeshaushalt und das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verankert, nicht über eine Rückkehr zur früheren Umlagesystematik.
Die Finanzierungslogik seit 2023 trennt bewusst die Förderkosten vom Strompreis: Der Bund gleicht die Differenz zwischen Einspeisevergütungen und Börsenerlösen über den Haushalt aus, teilweise unterstützt durch Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Eine Rückverlagerung dieser Kosten auf die Stromrechnung würde eine grundlegende gesetzliche Neuregelung erfordern, die derzeit nicht vorgesehen ist.
Für Stromkunden bleibt es damit auf absehbare Zeit bei der bestehenden Aufteilung: keine EEG-Umlage auf der Rechnung, die Förderkosten der Energiewende trägt stattdessen der Staatshaushalt. Wer aktuell über den Umstieg auf eine Wärmepumpe nachdenkt, findet die neuesten Förderkonditionen im Beitrag zum KfW-Update ab 21. Juli 2026.

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die EEG-Umlage 2026?

Die EEG-Umlage beträgt 2026 **0 ct/kWh**. Sie wurde zum 1. Juli 2022 auf null gesenkt und erscheint seither auf keiner Stromrechnung mehr.

Wann wurde die EEG-Umlage abgeschafft?

Die Nullsetzung erfolgte zum **1. Juli 2022**, die endgültige gesetzliche Streichung der Umlage-Paragrafen aus dem EEG zum **1. Januar 2023**. Seither trägt der Bundeshaushalt die Förderkosten.

Muss ich als Photovoltaik-Betreiber noch EEG-Umlage zahlen?

Nein. Selbst verbrauchter Solarstrom ist seit dem 1. Juli 2022 vollständig umlagefrei, unabhängig von der Anlagengröße.

Was hat die EEG-Umlage ersetzt — wer zahlt jetzt für die Energiewende?

Seit 2023 finanziert der Bundeshaushalt die Förderung erneuerbarer Energien über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Die Kosten tragen die Steuerzahler statt der Stromkunden.

Was ist der Unterschied zwischen EEG-Umlage und Stromsteuer?

Die EEG-Umlage war eine mittlerweile abgeschaffte Förderabgabe für Ökostrom. Die Stromsteuer ist eine weiterhin erhobene Verbrauchsteuer mit anderer Rechtsgrundlage und anderem Empfänger.

Gibt es noch andere Umlagen auf den Strompreis?

Ja. Die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage und die § 19 StromNEV-Umlage bestehen unabhängig von der EEG-Umlage weiter und erscheinen 2026 weiterhin auf der Stromrechnung.

Kommt die EEG-Umlage zurück?

Nach der aktuellen Finanzierungsstruktur über den Bundeshaushalt und das Energiefinanzierungsgesetz ist eine Rückkehr der EEG-Umlage derzeit nicht absehbar.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. netztransparenz.de (Übertragungsnetzbetreiber-Transparenzplattform)
  3. gesetze-im-internet.de — Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) / Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
  4. BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) — Antragsverfahren Besondere Ausgleichsregelung

Redaktion

wärmepumpen-preise.de Redaktion

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Die wärmepumpen-preise.de-Redaktion prüft jeden Ratgeber auf fachliche Richtigkeit — auf Basis der aktuellen BEG-Förderrichtlinien, technischer Normen und Erfahrungswerten aus realen Wärmepumpen-Projekten in Deutschland. Wir arbeiten herstellerunabhängig und verkaufen keine Anlagen.

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